AGB
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AGB
Präambel
Diese AGB regeln die Vertragsbeziehungen zwischen uns, der gewerblich handelnden
Polywest GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Polywest Geschäftsführungsgesellschaft mbH
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Ing. Michael Kockentiedt
Ridderstraße 42, 48683 Ahaus, Deutschland
und unseren Vertragspartnern (nachfolgend Besteller). Wir sind unter den
nachfolgenden Daten erreichbar:
Tel: +49 (0) 2561 9321-0
Fax: +49 (0) 2561 9321- 55
E-Mail: sales@polywest.de
Vertragssprache ist Deutsch. Stand Januar 2021
§ 1 Begriffsbestimmungen
- Kaufmann (Plural: Kaufleute) ist entweder derjenige, der ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches betreibt oder derjenige, der die Firma seines Unternehmens in das Handelsregister eintragen lässt.
- Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
- Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
- Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Textform ist die Abgabe einer Willenserklärung in einer Urkunde oder in einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Art und Weise, die die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung durch Namensunterschrift oder anders erkennbar macht.
§ 2 Allgemeines, Geltung dieser AGB, Eigentums- und Nutzungsrechte
- Diese AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
- Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.
- Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
- Wir sind jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Der Besteller hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Besteller den geänderten Bedingungen nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Änderung wirksam. Wir weisen den Besteller in Textform bei Beginn der Frist auf die Änderungen und darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Besteller ihr nicht binnen vier Wochen widerspricht.
- An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maßen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Im Falle einer schuldhaften nicht genehmigten Nutzung verpflichtet sich der unberechtigt nutzende Besteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten des marktüblichen Honorars für die Nutzung.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
- Die Bewerbung unserer Leistungen und/oder unsere als Angebote bezeichnete Dokumente stellen eine unverbindliche und freibleibende Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Besteller dar.
- Wir können das Angebot des Bestellers innerhalb von drei Wochen nach Bestelldatum entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen.
- Durch uns gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und als Durchschnittswerte zu verstehen, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
- Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Bei der gelieferten Ware sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und etwaig vereinbarte Spezifikationen eingehalten werden. Vorstehendes gilt auch beim Verkauf aufgrund eines Warenmusters.
- Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur kraft gesonderten Beratungsvertrags in Textform.
- Außer im Vertrag ausdrücklich von uns übernommenen Garantien bestehen keine weiteren. Insbesondere sind Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir mindestens in Textform eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstige Nachlässe in Euro ab Werk zzgl. (etwaig) gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Sollte die Finanzverwaltung aufgrund fehlender Belegnachweise des Bestellers anstatt einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung/steuerfreien Ausfuhrlieferung eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung annehmen, so erhöht sich der Kaufpreis um die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Das gilt insbesondere dann, wenn der Besteller seinerseits Mitwirkungspflichten verletzt hat. Der Verkäufer ist zur Nachforderung der Umsatzsteuer beim Käufer gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.
- Verpackung, Fracht und Versicherung werden gesondert berechnet.
- Sollte die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Ändert sich der Preis demnach um mehr als 15 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Bestellers festhalten.
- Bei einem Dauerschuldverhältnis sind wir ebenfalls berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die in Nr. 3 genannten Kosten erhöht haben. Wir werden im Falle einer Änderung diese dem Besteller in Textform mitteilen. Gleichzeitig werden wir Besteller ausdrücklich darauf hinweisen, dass der geänderte Preis dann gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von vier Wochen dem geänderten Preis in Textform widerspricht. Das Vertragsverhältnis wird dann zu den geänderten Entgelten fortgesetzt.
- Widerspricht der Besteller rechtzeitig, haben beide Parteien das Recht, das Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
- Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti fällig.
- Zahlungen in anderen Währungen als Euro rechnen wir nach dem amtlichen Wechselkurs, in Ermangelung desselben nach dem Marktkurs des Tages der Gutschrift auf unserem Konto um. Die Kosten der Umrechnung und der Gutschrift in Euro trägt der Besteller.
- Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Erst mit der Einlösung des Schecks/Wechsels bzw. der vorbehaltlosen und endgültigen Gutschrift des Scheckbetrages bzw. des Wechselbetrages gilt die Zahlung als erfolgt.
- Kommt der Besteller schuldhaft in Zahlungsrückstand, so sind wir befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, im Umfang der Forderung, mit der sich der Besteller schuldhaft im Rückstand befindet, Sicherheitsleistung zu verlangen. Dem Besteller steht das Wahlrecht nach § 232 BGB bezüglich der Art der Sicherheitsleistung zu. Dasselbe Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht uns auch dann zu, wenn für uns nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Besteller kreditunwürdig ist oder wenn der Besteller vor oder bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Erbringt der Besteller auf Verlangen die Sicherheitsleistung nicht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Lieferbedingungen/Versandkosten und Rückversandkosten im Falle des Widerrufs
- Liefertermine, die der Kunde in seiner Bestellung angibt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.
- Lieferungen erfolgen ab Lager ausschließlich Verpackung. Teillieferungen sind zulässig, wenn
- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, der Besteller erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt voraus, dass uns der Besteller alle von ihm vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Gegenstände überlassen hat und wir deren vollständigen Eingang umgehend nach Erhalt aller Informationen bestätigen. Mit dem Zugang dieser Bestätigung beim Besteller beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder unser Lager verlassen hat oder wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder behördlichen Auflagen oder Anordnungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Beherrschungsvermögens von uns liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des zu liefernden Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände aus von uns nicht zu vertretenden Gründen und trotz ordnungsgemäßer Eindeckung bei der Zulieferung eintreten.
- Ist ein Liefer- oder Leistungstermin oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Nr. 4 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als sechs Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
- Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Gegenstände geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug mit der Annahme ist. Außerdem geht die Gefahr für zu liefernde Gegenstände auf den Besteller mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über.
- Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ohne Gewähr für den schnellsten und billigsten Transport uns überlassen. Dabei werden die Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigt. Auf Wunsch werden wir die zu liefernden Waren auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahls-, Bruch-, Transport-, Frost-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige vom Besteller zu benennende Gefahren versichern, soweit dies möglich ist.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir, beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen.
- Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
§ 6 Vorlagen des Bestellers, Schutzrechte Dritter
- Liefert der Besteller uns Materialien zur Ausführung eines Auftrages, so hat er diese auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreier Beschaffenheit und rechtzeitig anzuliefern und zwar mit einem Mengenzuschlag von 5 % zu der für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Menge des entsprechenden Materials.
- Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, Muster, Informationen etc. vollständig und zutreffend sind; er steht insbesondere dafür ein, dass durch die Verwendung dieser Gegenstände bzw. Informationen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Andernfalls stellt der Besteller uns von jeder Inanspruchnahme durch solche Dritte wegen Rechtsverletzung frei.
§ 7 Formen, Werkzeuge
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns oder einen durch uns beauftragten Dritten hergestellten Formen und Werkzeuge.
- Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung solcher Formen und Werkzeuge nach Nr. 1, sofern vereinbart, erlischt spätestens 2 Jahre nach unserer letzten Lieferung aus der Form bzw. dem Werkzeug aus dem Auftrag, zu dessen Erfüllung die Form bzw. das Werkzeug hergestellt wurde.
- Sind solche Formen und Werkzeuge nach Nr. 1 beschädigt worden oder abhanden gekommen, sind wir zur kostenlosen Ersatzherstellung nur innerhalb des genannten 2 Jahreszeitraums und nur dann verpflichtet, wenn sie zur Erstellung einer dem Besteller zugesagten Auftragsmenge zwingend erforderlich sind, und die Beschädigung oder das Abhandenkommen nicht vom Besteller zu vertreten ist.
- Für bestellereigene Formen und Werkzeuge, die wir lagern und/oder nutzen dürfen, schließen wir auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers eine Versicherung gegen Beschädigung ab. Der Besteller trägt die Kosten für die angemessene Wartung dieser Formen und Werkzeuge, wenn wir diese nicht nutzen dürfen.
§ 8 Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte
- An den von uns bearbeiteten Gegenständen des Bestellers steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Besteller uns an den zum Zwecke der Bearbeitung/Verarbeitung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen.
- Gegenüber unseren Bestellern behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks durch uns.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Eine Verbringung des dem Eigentumsvorbehalt bzw. unserem Sicherungseigentum unterfallenden Gegenstandes an einen anderen Ort als den Ort der Lieferung oder eine Veräußerung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung untersagt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Gegenstände an gut sichtbarer Stelle mit einem Kennzeichen zu versehen, das auf unser Eigentum hinweist. Der Besteller ist weiter verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, alle sonstigen nach dem Recht des Standorts der unter Eigentumsvorbehalt bzw. in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware etwa erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unser Eigentum auch mit Wirkung gegen Dritte uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder ähnlicher ausländische Rechtsbehelfe zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wassereinwirkung ausreichend zu versichern und auf unser Verlangen eine Sicherungsbestätigung (Sicherungsschein) bei dem Versicherer zu unseren Gunsten zu beantragen sowie auf unsere Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädigenden an uns abzutreten. Sofern Pflege-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller wird Gesetz- und Rechtsverordnungen, die für den Besitz und den Gebrauch der Ware gelten, beachten. Sollte der Besteller der Versicherungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung durch uns nicht nachkommen, sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware entsprechend zu versichern. Im Übrigen trägt der Besteller während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware.
- Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der gelieferten Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen einschließlich allen Nebenrechten mit Rang vor seinen übrigen Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an den Abnehmer oder aus sonstigem Rechtsgrund gegenüber Dritten erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung oder Vermengung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretungen an. Nach der Abtretung ist der Besteller ungeachtet unserer eigenen Befugnis zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder der Besteller seine Zahlungen einstellt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. den Dritten die Abtretung mitteilt.
- Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bzw. der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Dies gilt auch, wenn der Besteller durch Tätigkeiten nach Satz 2 Alleineigentum erwirbt. Die Bewahrung für uns erfolgt unentgeltlich. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der für uns gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen oder herauszuverlangen. In der Zurücknahme – auch im Wege der Pfändung – der Kaufsache und im Herausgabeverlangen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Unsere Beauftragten sind während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Überprüfung der gelieferten Vorbehaltsware der in unserem Sicherungseigentum stehenden Ware bei dem Besteller berechtigt und können diese als uns gehörig kennzeichnen.
- Für alle Leistungen und Maßnahmen bei der Bestellung, Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten sowie bei der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten können wir ein angemessenes Entgelt im Rahmen des § 315 BGB in Rechnung stellen. Außerdem trägt der Besteller alle sonstigen in diesem Zusammenhang stehenden Auslagen und Nebenkosten, insbesondere Lagergelder, Lagerkosten, Kosten der Beaufsichtigung, Vermittlerprovisionen und Prozesskosten.
§ 9 Mängelrechte
- Der Besteller hat als Kaufmann die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Bestellers aus.
- Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht nach dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
- Für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines von uns abweichenden Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung; sie stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Mit Beginn der Nutzung, Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Besteller genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.
- Soweit ein Mangel besteht, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung.
- Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Textform.
§ 10 Verjährung der Mängelrechte
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe § 5 Nr. 6 der AGB), im Falle der auftraggeberseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
- Bei Gebrauchtware sind Mängelrechte gegen uns ausgeschlossen.
§ 11 Haftung
- Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt
a) bei Vorsatz,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. - Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
- Wir haften auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist unsere Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Die in den vorstehenden Nr. 1 bis 4 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Besondere Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Parteien
- Der Besteller hat vor dem ersten Wareneinsatz einen Funktionstest durchzuführen.
- Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen haften wir nicht für Schäden, die durch einen Funktionstest hätten verhindert werden können.
- Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Nichtleistung, die Verspätung der Lieferung oder die Schlechtleistung nicht zu vertreten haben. Ergänzend gelten die Regelungen des § 11 der AGB.
- Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
§ 13 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte
- Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 14 anwendbares Recht, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
- Der Vertrag unterliegt einschließlich dieser AGB dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Bei Rechtsstreitigkeiten ist unser Sitz Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand Klage zu erheben.
- Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.